Satzung der Kreisvolkshochschule des Altmarkkreises Salzwedel

 

Auf der Grundlage der §§ 4, 8 und § 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288) und des § 3 des Gesetzes zur Förderung und Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt (EBG- LSA) vom 11.03.2021 in der derzeit gültigen Fassung hat der Kreistag des Altmarkkreises Salzwedel am 13.09.2021 folgende Satzung beschlossen:
 

§  1 Name und Sitz, Stellung

1. Der Altmarkkreis Salzwedel unterhält eine Volkshochschule, die „Kreisvolkshochschule des Altmarkkreises Salzwedel“ (KVHS).

2. Neben der ständigen Außenstelle in Gardelegen werden Außenstellen in den Orten des Landkreises eingerichtet, wenn dies aus pädagogischen und organisatorischen Gründen erforderlich ist.

§  2 Zweck

1. Die KVHS ist eine öffentliche unselbstständige und gemeinnützige Bildungseinrichtung in Trägerschaft des Altmarkkreises Salzwedel zum Zweck der Förderung der Erwachsenenbildung.

2. Die KVHS ist eine nach dem Gesetz zur Förderung und Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt anerkannte Einrichtung.

3. Der Landkreis gewährt der KVHS eine personell und sächlich angemessene Ausstattung, um in der Fläche des Landkreises ein bürgernahes und breit gefächertes Angebot an Bildungsveranstaltungen zu realisieren. Bei Bedarf ist die Mitbenutzung von Schulen und anderen Einrichtungen des Trägers durch die KVHS zu veranlassen und sicherzustellen.

4. Der Kreistag des Altmarkkreises Salzwedel erlässt für die Kreisvolkshochschule eine Gebührenordnung und eine Honorarordnung.

5. Die KVHS arbeitet parteipolitisch unabhängig, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§  3 Aufgaben

1. Die Arbeit der KVHS orientiert sich an den Bildungsbedürfnissen von Erwachsenen und Jugendlichen, insbesondere am Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse.

2. Die Mitarbeiter der KVHS entwickeln ein attraktives und vielfältiges Bildungsangebot, das die unterschiedlichen Lebenssituationen der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises sowie die Ziele und Aufgaben der Erwachsenenbildung entsprechend des Gesetzes (EBG) berücksichtigt.

3. Das Bildungsangebot wird allen Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises in geeigneter Form und ansprechender Weise unterbreitet.

4. Die thematischen und inhaltlichen Schwerpunkte des Bildungsangebotes sowie die verschiedenen Formen der Bildungsveranstaltungen werden nach dem Erwachsenenbildungsgesetz ausgerichtet.

5. Die KVHS hat das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet. 6. Die KVHS führt Bildungsveranstaltungen (Kurse, Lehrgänge, Seminare, sonstige kurzfristige Veranstaltungen, Vortragsreihen, Einzelveranstaltungen, Arbeitskreise u.a.) durch.

§  4 Gemeinnützigkeit

1. Die KVHS dient der Verwirklichung von Zweck und Aufgaben gemäß § 2 und § 3 der Satzung.

2. Die KVHS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Die KVHS ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel der KVHS werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Vertreter des Landkreises erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KVHS. 5. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KVHS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§  5 Leitung der KVHS

1. Die KVHS wird von einem hauptberuflich beschäftigten Leiter geführt.

2. Der Leiter muss über die erforderlichen pädagogischen, fachlichen und charakterlichen Voraussetzungen verfügen.

3. Der Leiter hat die Fachaufsicht über die Mitarbeiter in der KVHS. Er verantwortet das gesamte Bildungsprogramm der KVHS.

§  6 Beirat der KVHS

1. Der Kreistag beruft die Mitglieder für einen Beirat der KVHS für die Wahlperiode des Kreistages.

2. Der Beirat setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • 3 Kreistagsmitglieder
  • 5 externe Vertreter aus dem Kreis der Lehrkräfte und ehrenamtliche Personen auf Vorschlag des Leiters
  • der Leiter KVHS und der Landrat oder eine von ihm beauftragte Person

3. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine Aufgaben und andere Modalitäten geregelt werden.

§  7 Lehrkräfte

1. Lehrkräfte sind fachlich und pädagogisch qualifizierte bzw. geeignete Personen, die in den Bildungsveranstaltungen der KVHS Unterricht erteilen.

2. Der Landrat oder eine von ihm benannte Person, in der Regel der Leiter der Einrichtung, verpflichtet die Lehrkräfte und schließt mit ihnen für die Dauer der geplanten Bildungsveranstaltung einen Lehrauftrag ab.

3. Die Vergütung ihrer Lehrtätigkeit erfolgt auf der Grundlage der vom Landkreis erlassenen Honorarordnung für die KVHS.

§  8 Teilnehmer

1. Die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen der KVHS steht grundsätzlich jedem offen.

2. An den Veranstaltungen kann jeder Erwachsene und Jugendliche teilnehmen, der sich verbindlich angemeldet hat.

3. Die Höhe der Teilnehmergebühren richtet sich nach der vom Landkreis erlassenen Gebührenordnung.

4. Die Bildungsveranstaltungen sollen in der Regel ab einer Mindestbeteiligung von 7 Personen durchgeführt werden. Abweichungen hiervon sind möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der KVHS.

5. Bei Veranstaltungen in Räumen der KVHS ist die Hausordnung durch alle Teilnehmer zu beachten sowie den diesbezüglichen Anweisungen autorisierter Personen Folge zu leisten. Bei Veranstaltungen in nicht volkshochschuleigenen Räumen gilt die jeweilige Hausordnung des Gebäudeeigners bzw. des Trägers. Teilnehmer können aus wichtigen Gründen durch den Leiter von den Bildungsveranstaltungen der KVHS ausgeschlossen werden.

§  9 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§  10 Inkrafttreten

1. Diese Satzung der KVHS tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Satzung der KVHS des Altmarkkreises Salzwedel vom 01.08.2011 in der geänderten Fassung außer Kraft.

 

Ausgefertigt am 13.10.2021