Schriftzug Kreisvolkshochschule Salzwedel
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Satzung der Kreisvolkshochschule des Altmarkkreises Salzwedel

Aufgrund der §§ 6, 33 Abs.3 Ziff.1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5.10.1993 (GVBl. LSA Nr.43 S.598) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Altmarkkreis Salzwedel nach Beschlussfassung des Kreistages des Altmarkkreises Salzwedel am 11.12.2006 folgende Satzung in der geänderten Form beschlossen :

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Altmarkkreis Salzwedel betreibt und unterhält eine eigenständige Volkshochschule, die Kreisvolkshochschule des Altmarkkreises Salzwedel mit Sitz in Salzwedel.

§ 2
Rechtsstellung und Trägerschaft

  1. Die Kreisvolkshochschule (KVHS) ist eine kommunale öffentliche Bildungseinrichtung des Altmarkkreises Salzwedel.
  2. Die Kreisvolkshochschule hat die Rechtsform einer unselbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
  3. Der Landkreis als Träger stellt in seinem Haushaltsplan angemessene Mittel für die personellen und sächlichen Ausgaben der Kreisvolkshochschule zur Verfügung.
  4. Der Träger ist zuständig für die Bereitstellung, Ausstattung und Unterhaltung der erforderlichen Räume für Unterricht und Verwaltung der Kreisvolkshochschule. Darüber hinaus ist bei Bedarf die Mitbenutzung von Schulen und anderen Einrichtungen des Trägers durch die Kreisvolkshochschule zu veranlassen und sicherzustellen.
  5. Der Landkreis bestätigt den Stellenplan für die hauptamtlichen Mitarbeiter der Kreisvolkshochschule.
  6. Der Landkreis erlässt für die Kreisvolkshochschule eine Gebührenordnung und eine Honorarordnung.

§ 3
Aufgaben der Kreisvolkshochschule

  1. Die Kreisvolkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung, insbesondere der Erwachsenenbildung. Ihre Arbeit orientiert sich an den Bildungsbedürfnissen von Erwachsenen und Jugendlichen, insbesondere am Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse.
  2. Die Kreisvolkshochschule bietet Ihren Teilnehmern vielfältige Möglichkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch freiwillige Wiederaufnahme organisierten Lernens zu erwerben.
  3. Dazu entwickelt und unterbreitet die Kreisvolkshochschule ein flächendeckendes Bildungsangebot, das vielfältigen Weiter- und Fortbildungsbedürfnissen entspricht und Chancengleichheit sichert. Dieses Bildungsangebot ist der Bevölkerung im Einzugsgebiet des Landkreises in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  4. Die Kreisvolkshochschule ist parteipolitisch unabhängig und weltanschaulich und konfessionell neutral.
  5. Die Kreisvolkshochschule verwirklicht diese Aufgabe insbesondere durch die Förderung von allgemeiner, kultureller und politischer Bildung sowie der beruflichen und schulischen Weiterbildung.
  6. Die Kreisvolkshochschule hat darüber hinaus das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet.

§ 4
Leitung der Kreisvolkshochschule entsprechend EBG § 4 (6)

  1. Die Kreisvolkshochschule wird von einem hauptamtlichen Direktor geleitet. Der Direktor muss über die erforderlichen pädagogischen, fachlichen und charakterlichen Voraussetzungen verfügen. Er ist verantwortlich für die gesamte Arbeit an der Kreisvolkshochschule.
  2. Der Direktor wird entsprechend der Hauptsatzung des Landkreises und nach Empfehlung des Bildungsausschusses sowie des Beirates ( EBG § 4 ( 6 ) ) berufen.

§ 5
Beirat der Kreisvolkshochschule

  1. Die Kreisvolkshochschule hat einen Beirat. Der Beirat besteht aus Personen kraft Amtes und ehrenamtlichen Personen, die durch ihre Berufstätigkeit oder durch ihre Mitwirkung im öffentlichen Leben mit Fragen der Erwachsenenbildung vertraut und von Träger wirtschaftlich unabhängig sind.
    1. Landrat oder sein allgemeiner Vertreter
    2. Vertreter der Schulbehörde
    3. ein Außenstellenleiter oder sein Vertreter
  2. Dem Beirat sollen 11 Personen angehören.
  3. Dem Beirat gehören für die Wahlperiode des Kreistages 3 Kreistagsmitglieder, 5 Externe sowie 3 von Amts wegen (siehe § 5 (1)) genannte Personen an.
  4. Der Beirat gibt sich die Geschäftsordnung, in der seine Aufgaben und andere Modalitäten geregelt werden.

§ 6
Hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter und Verwaltungskräfte

  1. Entsprechend der Hauptsatzung des Landkreises und nach dem Stellenplan werden hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter eingestellt.
  2. Die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter werden in der Regel als Fachbereichsleiter eingesetzt und sind verantwortlich für die Mitwirkung an der Planung und Durchführung der Lehrgänge, Kurse, Seminare und andere Veranstaltungen in den ihnen übertragenen Fachbereichen.
  3. Entsprechend dem Stellenplan der Kreisvolkshochschule werden die erforderlichen Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Mitarbeiter ebenfalls eingestellt.

§ 7
Nebenamtliche und nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter

  1. Nebenamtliche und nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter sind fachlich und pädagogisch qualifizierte bzw. geeignete Lehrkräfte, die in den Lehrgängen der Kreisvolkshochschule Unterricht erteilen.
  2. Der Direktor verpflichtet die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte und schließt mit Ihnen Vereinbarungen über ihre Arbeitsaufgaben ab.
  3. Die Vergütung ihrer Lehrtätigkeit erfolgt auf der Grundlage der vom Landkreis erlassenen Honorarordnung für die Kreisvolkshochschule.
  4. Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte haben im Rahmen der mit ihnen vereinbarten Aufgaben ein pädagogisches Mitwirkungsrecht.

§ 8
Teilnehmer

  1. Die Kreisvolkshochschule steht grundsätzlich jedermann offen.
  2. An den Unterrichtsveranstaltungen kann jeder Erwachsene und Jugendliche teilnehmen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Als Teilnehmer gilt, wer sich angemeldet und Teilnehmergebühren entrichtet hat, wobei sich die Teilnehmergebühren nach der Gebührenordnung richten.
    2. Die Höhe der Teilnehmergebühren richtet sich nach der vom Landkreis erlassenen Gebührenordnung.
    3. Ein Lehrgang kann begonnen werden, wenn die Teilnehmerzahl mindestens 10 beträgt, in besonders begründeten Fällen 7. Die Entscheidung darüber trifft der Direktor.
  3. Teilnehmer an Lehrgängen können einen Lehrgangssprecher wählen. Dieser nimmt die Interessen der Lehrgangsteilnehmer gegenüber den Lehrkräften, dem Fachbereichsleiter und dem Direktor wahr. Ihm wird das Anhörungsrecht gewährt.

§ 9
Außenstellen

  1. Neben der einen ständigen Außenstelle in Gardelegen können bei Bedarf Außenstellen in den Orten des Landkreises eingerichtet werden.
  2. Die Außenstellen können von hauptamtlichen oder nebenamtlichen pädagogischen Mitarbeitern der Kreisvolkshochschule geleitet werden.
  3. Die Außenstellen haben die Aufgabe, weitgehend selbstständig ein Weiterbildungsangebot für die Bevölkerung ihres Einzugsbereiches zu entwickeln und zu unterbreiten.
  4. In den ständigen und zeitweiligen Außenstellen können die Lehrveranstaltungen in dafür geeigneten Räumen gemäß § 2 (4) stattfinden.

§ 10
In-Kraft-Treten , Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung der Kreisvolkshochschule des Altmarkkreises Salzwedel tritt am 01.01.2003 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisvolkshochschulen des Altmarkkreises Salzwedel vom 29.05.1995, geändert durch 1. Änderungssatzung vom 18.10.1997 und 2. Änderungssatzung vom 18.12.2001 außer Kraft.

( Das In-Kraft-Treten der Änderungssatzung am 01.02.2007 ist zu beachten.)
Erstellt am 29.01.2007

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