Schriftzug Kreisvolkshochschule Salzwedel
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Gebührenordnung der Kreisvolkshochschule des Altmarkkreises Salzwedel

Auf Grund der §§ 33 Abs.3 Ziff.6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA Nr.43 S. 598) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 2 und 5 KAG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) in der zur Zeit gültigen Fassung und auf der Grundlage des § 2 (6) der Satzung der Kreisvolkshochschule des Altmarkkreises Salzwedel erlässt der Altmarkkreis Salzwedel nach Beschlussfassung des Kreistages des Altmarkkreises Salzwedel am 11.12.2006 die Neufassung der Gebührenordnung der Kreisvolkshochschule des Altmarkkreises Salzwedel vom 05.11.2002.

§ 1
Gebührenpflicht

  1. Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Ordnung erhoben.
  2. Alle Teilnehmer an Lehrgängen, Kursen, Seminaren, Konsultationen und anderen Lehrveranstaltungen haben in der Regel die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren. Ausnahme regelt § 2 (2).
  3. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung.
  4. Fälligkeitstermine und andere Zahlungsmodalitäten können innerschulisch geregelt werden.
  5. Die Teilnehmergebühr ist jedoch in der Regel spätestens bis zum Lehrgangsbeginn zu entrichten. Ausnahmen müssen entsprechend §§ 6, 7 dieser Gebührenordnung vereinbart werden.
  6. Nach Entrichtung der Gebühren erhalten die Teilnehmer einen Nachweis, auf dem in zweckmäßiger Weise die Gebührenentrichtung quittiert wird.

§ 2
Gebührensätze

  1. Die nachfolgenden Gebührensätze beziehen sich auf eine Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) in den entsprechenden Lehrgangsarten:
    a) allgemeinbildende, freizeitorientierte und kreative Lehrgänge2,00 €
    b) Kurse zur Gesundheitsbildung, Tanzkurse3,00 €
    c) Kurse im Fachbereich Arbeit und Beruf2,50 €
    d) Sprachen2,00 €
    d) Computerkurse
    1. Grundkurse 2,50 €
    2. Aufbaukurse 3,00 €
    e) Beschäftigungs-, Qualifikations- und Drittmittel-Maßnahmen kostendeckend
  2. Für Veranstaltungen im politischen und sozialen Bereich werden in der Regel keine Gebühren erhoben; darüber befindet der Direktor der Kreisvolkshochschule.
  3. Für Lehrveranstaltungen mit erhöhtem Aufwand können höhere Gebühren festgelegt werden. Die Entscheidung liegt beim Direktor der Kreisvolkshochschule.
  4. Bei Lehrveranstaltungen mit weniger als 10 bzw. 7 Teilnehmern können die anfallenden Kosten in Form von höheren Gebühren auf die Teilnehmer umgelegt werden. Dies bedarf des Einverständnisses aller Kursteilnehmer der entsprechenden Kursveranstaltung.

§ 3
Gebühren für besondere Leistungen

  1. Für die Teilnahme an Prüfungen im Verantwortungsbereich der Kreisvolkshochschule sind die Gebühren aufwanddeckend zu berechnen.
  2. Für Konsultationen zur Vorbereitung auf eine Externenprüfung sind aufwanddeckende Gebühren zu entrichten.
  3. Sind Lehrgänge mit Exkursionen, Ausstellungs- und Theaterbesuchen oder Führungen verbunden, haben die Teilnehmer hierfür entsprechende Kosten zu tragen.
  4. Für Kurse wird eine Einschreibegebühr von 1,00 €/Kurs erhoben.
  5. Für die Teilnahmebescheinigung wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.
  6. Für Zweitschriften von Teilnahmebescheinigungen und Zertifikaten wird eine Gebühr von 2,00 € bzw. bei Versand von 3,50 € erhoben.
  7. Werden technische Geräte für die Dauer eines Kurses an Kursteilnehmer ausgeliehen, wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
  8. Werden durch die Kreisvolkshochschule Kopien für die Teilnehmer bereitgestellt, richten sich die Gebühren nach dem Kostentarif der Verwaltungskostensatzung des Altmarkkreises Salzwedel in der gültigen Fassung.

§ 4
Material- und Bewirtschaftungskosten

  1. Bei Lehrgängen, in denen Materialien verbraucht werden sowie Bewirtschaftungskosten anfallen, sind dafür entstandene Kosten von den Teilnehmern durch eine Umlage zu tragen.
  2. In besonderen Fällen z.B. in Kochkursen, Kursen im kreativen Bereich u. ä., sind die Kursleiter berechtigt Material etc. direkt an die Teilnehmer zu verkaufen.

§ 5
Ratenzahlung

  1. Die Zahlung der Gebühren erfolgt durch das Lastschriftverfahren, durch Überweisungsträger oder durch Bargeldzahlung (z.B. bei Einzelveranstaltungen).
  2. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kreisvolkshochschule und dem Lehr-gangsteilnehmer können Ratenzahlungen vereinbart werden.

§ 6
Gebührenermäßigung/Gebührenerlass

  1. Folgendem Personenkreis kann für die im § 2 (1) – außer Pos. 2 und 6 – angeführten Gebühren auf Antrag eine Gebührenermäßigung in Höhe von 25% gewährt werden.
    1. Schüler, Studenten, Auszubildende
    2. Wehr- und Zivildienstleistende
    3. Empfänger von Arbeitslosengeld
    4. Leistungsempfänger zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
    5. Betroffene im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Behinderungsgrad von mind. 50 %
    6. Rentner
  2. Ermäßigungen können in der Regel erst ab einer Gebühr von 25,00 € gewährt werden. Über die Ausnahmen entscheidet der Direktor.
  3. Teilnehmer die im Kalenderjahr bereits zwei gebührenpflichtige Kurse mit mehr als 30 UE (nicht ermäßigt und nicht gefördert) besucht haben, erhalten ab dem dritten Kurs eine Ermäßigung von 30 %. Dies gilt für alle folgenden Veranstaltungen, an denen sie im gleichen Kalenderjahr teilnehmen.
  4. Über einen Antrag auf Gebührenerlass bei dem unter (1) genannten Personenkreis entscheidet der Direktor der Kreisvolkshochschule.

§ 7
Gebührenerstattung

  1. Bereits bezahlte Gebühren werden erstattet, wenn der Lehrgang nicht zustande kommt.
  2. Wird der Lehrgang aus Gründen, die von der Kreisvolkshochschule zu vertreten sind, vorzeitig abgebrochen, so werden den Teilnehmern die Gebühren in dem Umfang zurückgezahlt, wie die Leistungen nicht erbracht werden.
  3. Muss ein Teilnehmer einen Lehrgang aus zwingenden Gründen vorzeitig abbrechen, so werden ihm auf Antrag die Gebühren in dem Umfang zurückgezahlt, wie die Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.
    Zwingende Gründe sind:
    1. Wohnortwechsel
    2. Arbeitsortwechsel
    3. längere Krankheit
    4. Einberufung zum Wehr- und Zivildienst
  4. Kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Gebühren besteht, wenn Teilnehmer aus anderen als unter (3) genannten Gründen den Lehrgang vorzeitig abbrechen oder einzelnen Lehrveranstaltungen fernbleiben.

§ 8

  1. Die Kassierung und Abrechnung der Gebühren erfolgt auf der Grundlage der vom Landkreis erlassenen Anweisung.
  2. Soweit diese Gebührenordnung keine Regelungen enthält, findet die Verwaltungskostensatzung des Landkreises in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

§ 9
In-Kraft-Treten , Außer-Kraft-Treten

  1. Die Gebührenordnung der Kreisvolkshochschule des Altmarkkreises Salzwedel tritt ab 01.02.2007 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Kreisvolkshochschulen des Altmarkkreises Salzwedel vom 05.11.2002 außer Kraft.

Ausgefertigt am : 12.12.2006


Ostermann
Landrat

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